| Der Unterzeichner/die Unterzeichnerin ist nach § 49b Abs. 5 BRAO von Rechtsanwalt Feser darüber belehrt worden, dass weder Betrags- noch Festgebühren der anwaltlichen Vergütungsberechnung zugrunde zu legen sind; die Gebühren vielmehr nach einem Gegenstandswert zu berechnen sind. |