Verwaltungsgericht Köln Köln, 14.05.2007
zugestellt am 24. Mai 2007
Im Namen des Volkes
Urteil
19 K 5089/06
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
der Inspektorin der Landwirtschaftskammer z.A. ..., ..., ...,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Feser und Dr. Treeger, Dellbrücker Mauspfad 319, 51069 Köln,
Gz.: 06-129,
g e g e n
die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Direktor, Nevinghoff 40, 48147 Münster, Gz.: 13-13 Gü/Va,
Beklagte,
wegen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe
hat die 19. Kammer
aufgrund der mündlichen Verhandlung
vom 14.05.2007
durch
den Richter am Verwaltungsgericht Fömpe
als Einzelrichter
für Recht erkannt:
Die Entlassungsverfügung der Beklagten vom 31.07.2006 und deren Widerspruchsbescheid vom 09.10.2006 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die am 25.02.1977 geborene Klägerin wurde zum 01.09.1998 als Inspektorenanwärterin im Beamtenverhältnis auf Widerruf bei der Beklagten eingestellt. Unter dem 30.08.2001 erfolgte ihre Ernennung zur "Inspektorin der Landwirtschaftskammer z.A." im Beamtenverhältnis auf Probe.
Aufgrund einer längeren Dienstunfähigkeit der Klägerin im Zeitraum ab September 2003 bis Februar 2004 erbat die Beklagte eine amtsärztliche Untersuchung durch das Gesundheitsamt der Stadt Bonn. Eine solche Untersuchung konnte jedoch wegen des seinerzeitigen stationären Aufenthalts der Klägerin in der medizinisch-psychosomatischen Klinik Roseneck, Prien in der Zeit vom 05.02.2004 bis 21.04.2004 nicht stattfinden. Nach Maßnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung bzw. Teilzeittätigkeit der Klägerin gemäß § 78b Abs. 1 LBG (30,75 Stunden von 41 Stunden wöchentlich) in der Zeit vom 01.09.2004 bis zum 30.06.2005 wurde die laufbahnrechtliche Probezeit der Klägerin bis zum 11.12.2005 verlängert.
Unter dem 21.03.2005 wurde für die Klägerin für den Zeitraum 01.09.2001 bis 29.03.2005 im Referat 21 in der Dienststelle Bonn der Beklagten erstellt. Diese dienstliche Beurteilung endet mit dem Gesamturteil: "9 Punkte" (durchschnittliche Leistung).
Nach weiteren Dienstunfähigkeitszeiten der Klägerin im Oktober 2004, März 2005 und ab September 2005 wurde ihre laufbahnrechtliche Probezeit erneut bis zum 27.03.2006 verlängert.
In einem "Bewährungsbericht" vom 24.01.2006 erläuterte der zuständige Vorgesetzte der Klägerin gegenüber dem Personalreferat, dass nach Rücksprache mit den unmittelbaren fachlichen Vorgesetzten das Arbeitsergebnis der Klägerin als nicht ausreichend beurteilt werden müsse, weil es den Anforderungen, die üblicherweise an eine junge Inspektorin gestellt werden müssten, bisher nicht entsprochen habe. Probleme seien insbesondere bei einer Arbeitserledigung unter Stress und bei schnell wechselnden fachlichen Anforderungen zu sehen; auch unter Anleitung und wiederholter Hilfestellung bleibe das Arbeitsresultat sowohl qualitativ als auch quantitativ hinter den Erwartungen zurück. In einem zugleich geführten Personalgespräch mit der Klägerin wies diese - ausweislich des Besprechungsvermerks vom 24.01.2006 - auf den erheblichen Arbeitsdruck in ihrem Team hin.
Unter Hinweis auf die erheblichen Fehlzeiten der Klägerin wegen Dienstunfähigkeit veranlasste die Beklagte unter dem 09.02.2006 eine amtsärztliche Untersuchung durch das Gesundheitsamt der Stadt Bonn im Hinblick auf eine Dienstfähigkeit der Klägerin und eventuell bestehende Bedenken bezüglich einer Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit. In einem ersten Gutachten vom 14.03.2006 erläuterte das Gesundheitsamt der Stadt Bonn (Dr. Möbius - Ärztin für Neurologie und Psychiatrie), dass bei der Klägerin eine rezidivierende depressive Störung vorliege, die vollständig remittiert sei; daneben bestehe eine Panikstörung mit Agoraphobie, die ebenfalls abgeklungen sei. Aus amtsärztlicher Sicht sie die Klägerin wieder voll dienstfähig. Zur Frage einer Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit sei allerdings wegen der häufigen und teilweise langen Erkrankungszeiten eine Begutachtung in einer Universitätsnervenklinik erforderlich. In einem - aufgrund einer medizinisch-psychologischen Untersuchung am 13.04.2006 erstellten - "zusammenfassenden Untersuchungsbefund" durch Prof. Dr. E. M. Steinmeyer (Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Universität zu Köln) wurden der Klägerin überdurchschnittliche Leistungswerte bescheinigt; eine Symptomkonfiguration, die für eine Persönlichkeitsstörung spreche, sowie affektive oder psychotische Erkrankungen oder disoziale Entwicklungen seien nicht festzustellen. In einer Erläuterung vom 25.04.2006 kommt Frau Dr. Möbius vom Gesundheitsamt der Stadt Bonn zu dem ergänzenden Ergebnis, dass die Klägerin aus amtsärztlicher Sicht voll dienstfähig sei und Bedenken bezüglich einer Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit nicht bestünden.
Auf entsprechende Anfrage erläuterte der Vorgesetzte der Klägerin unter dem 08.06.2006, dass bislang eine verwertbare Dokumentation der Leistungsfähigkeit der Klägerin nicht erstellt worden sei; Mitarbeiter hätten allerdings auf nur eine unzureichende Erfüllung der Arbeitsleistung (30 %), unzureichende Qualität und das Erfordernis mehrfacher Nacharbeit verwiesen. Im Verwaltungsvorgang der Beklagten ist sodann eine "dienstliche Beurteilung" vom 22.06.2006 für den Zeitraum 30.03.2005 bis 22.06.2006 enthalten, die mit dem Gesamturteil "3 Punkte" (unterdurchschnittliche Leistungen) endet. Ausweislich eines Aktenvermerks sei wegen der Abwesenheit der Klägerin seit dem 19.04.2006 eine Eröffnung nicht erfolgt.
Nach Anhörung der Klägerin bzw. Beteiligung der Personalvertretung zu einer beabsichtigten Entlassung wegen fehlender gesundheitlicher und fachlicher Eignung der Klägerin verfügte die Beklagte mit Bescheid vom 31.07.2006 die Entlassung der Klägerin zum 30.09.2006 gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG: Aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufs und insbesondere der erheblichen Krankheitsdauer während der Probezeit und auch noch nach der amtsärztlichen Begutachtung im März/April 2006, bei der die Klägerin selbst auf eine Beschwerdefreiheit hingewiesen habe, sei eine negative Zukunftsprognose zu stellen, so dass davon auszugehen sei, dass die Klägerin den Anforderungen an eine Vollzeitkraft nicht gewachsen sei. Daneben sei auch die fachliche Leistung der Klägerin nicht ausreichend, weil die ihr zuletzt erteilte dienstliche Beurteilung mit dem Gesamturteil "mangelhaft" ende. Eine Verbesserung der fachlichen Leistung habe trotz Verlängerung der Probezeit und ihrer Teilzeittätigkeit nicht stattgefunden.
Gegen diese Verfügung legte die Klägerin Widerspruch ein, in dem sie u. a. auf die extrem nachteiligen Arbeitsbedingungen an ihrem Arbeitsplatz hinwies, an dem sie als Inspektorin im Kreise von Volljuristen habe arbeiten müssen. Die mangelhaft beurteilten fachlichen Leistungen stünden in einem nicht auflösbaren Widerspruch zu der vorangegangenen Beurteilung vom 21.03.2005 und entsprächen auch der Beurteilung im Gutachten des Prof. Dr. Steinmeyer. Im Übrigen sei durch Bescheid des Versorgungsamts Köln vom 26.09.2006 ab dem 13.07.2006 ein Grad der Behinderung von "30" festgestellt worden; dies müsse bei der Entlassung berücksichtigt werden.
In einem im Rahmen des Widerspruchsverfahrens angefertigten Vermerk des Vorgesetzten der Klägerin vom 02.10.2006 wird erläutert, dass die dienstliche Beurteilung aus dem Jahre 2005 zu einem Zeitpunkt erstellt worden sei, in dem wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten der Klägerin ihre Einarbeitung noch nicht klar gewesen sei. Die Beurteilung sei bewusst "milde abgefasst" worden, um die Arbeit der Klägerin nicht durch eine "harsche Beurteilung" zu gefährden. "Durchschnitt" bedeute nicht zwingend "Durchschnitt". Erst in der Beurteilung aus dem Jahre 2006 habe man die fehlende Leistungsfähigkeit der Klägerin realistisch einschätzen können.
Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 09.10.2006 - zugestellt am 30.10.2006 - als unbegründet zurück: Es vertiefte die Ausführungen zur fehlenden gesundheitlichen Eignung der Klägerin aus dem Ausgangsbescheid und wies zur fehlenden fachlichen Eignung darauf hin, dass die Klägerin als Sachbearbeiterin eingesetzt worden sei. Ihre fehlende fachliche Leistung ergebe sich aus der Beurteilung vom 22.06.2006. Da bei der Klägerin ein Grad der Behinderung von "30" festgestellt worden sei, sei sie nicht schwerbehindert.
Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben.
Sie ist der Ansicht, dass die Entlassungsverfügung der Beklagten rechtswidrig sei:
Die von der Beklagten angenommene fehlende gesundheitliche Eignung stehe in deutlichem Widerspruch zum amtsärztlichen Gutachten und auch zu dem Gutachten Prof. Dr. Steinmeyer. Soweit sie unmittelbar im Anschluss an die amtsärztliche Untersuchung wieder erkrankt gewesen sei, habe dies darauf beruht, dass sie die Ergebnisse der amtsärztlichen Untersuchung zunächst nicht erfahren habe und verunsichert gewesen sei.
Die fehlende fachliche Eignung sei nicht belegt. Dieser Einschätzung stünden sowohl ihre dienstliche Beurteilung vom 21.03.2005 als auch ihre Prüfungsergebnisse entgegen. Eine dienstliche Beurteilung vom 22.06.2006 sei ihr nie bekannt gegeben und mit ihr nie besprochen worden. Für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit hätten sämtliche Leistungen in der Probezeit umfassend gewürdigt werden müssen; zudem habe es die Beklagte versäumt, sie rechtzeitig auf mögliche Leistungsschwächen hinzuweisen.
Auch auf ihre Schwerbehinderteneigenschaft müsse besonders Rücksicht genommen werden.
Die Klägerin beantragt,
die Entlassungsverfügung der Beklagten vom 31.07.2006 und deren Widerspruchsbescheid vom 09.10.2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide und nimmt auf deren Inhalt Bezug.
Zur fehlenden gesundheitlichen Eignung sei darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der von ihr zu treffenden Prognoseentscheidung die Krankheitszeiten im Vordergrund gestanden hätten und das amtsärztliche Gutachten dieser Einschätzung im Ergebnis nicht entgegenstünden. Auch die fachliche Eignung sei nicht ausreichend gewesen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) entscheiden kann, ist zulässig und begründet.
Die angefochtene Entlassungsverfügung der Beklagten vom 31.07.2006 und deren Widerspruchsbescheid vom 09.10.2006 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Gemäß - der von der Beklagten herangezogenen - Vorschrift des § 34 Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.05.1981 - GV.NRW. S. 234 - mit nachfolgenden Änderungen) - LBG - kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn mangelnde Bewährung (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) in der Probezeit vorliegt.
Die Entlassungsverfügung der Beklagten ist zwar in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden: Die Klägerin ist vor ihrem Erlass mit Schreiben vom 14.06.2006 angehört worden (§ 28 Abs. 1 VwVfG NRW). Es bedarf keiner Vertiefung, ob durch dieses Schreiben dem Anhörungserfordernis vollumfänglich genüge getan wurde, was von der Klägerin verneint wird; jedenfalls mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens hatte die Klägerin ausreichend Gelegenheit, zu den tatsächlichen und rechtlichten Umständen der Entlassung Stellung zu nehmen, so dass ein möglicher Mangel als geheilt angesehen werden kann; § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW. Die Personalvertretung hat der beabsichtigten Maßnahme gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 8 des Landespersonalvertretungsgesetzes (vom 03.12.1974, GV.NRW. 1974, 1514 mit nachfolgenden Änderungen) zugestimmt. Die Entlassungsfrist des § 34 Abs. 3 LBG wurde eingehalten.
Der Umstand, dass die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zum 30.09.2006 verfügt wurde, die fünfjährige Probezeit, nach der ein solches Beamtenverhältnis in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszweit umzuwandeln ist (§ 9 Abs. 3 LBG), steht der Rechtmäßigkeit der Verfügung nicht entgegen, weil die Beklagte das Entlassungsverfahren durch Anhörung bzw. durch Erlass der Verfügung noch vor Ablauf der Fünfjahresfrist (am 29.08.2006) eingeleitet hat;
vgl. BVerwG, Urteil vom 25.04.1974 - II C 17.73 -, DÖV 1974, 853.
Die angegriffene Entlassungsverfügung ist aber in materieller Hinsicht rechtswidrig; die von der Beklagten angenommene mangelnde Bewährung der Klägerin in der Probezeit ist nicht durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte belegt.
Die Klägerin hatte sich in ihrer Probezeit, die ursprünglich vom 30.08.2001 bis zum 28.02.2004 währte (§ 29 Abs. 2 Satz 1 der Laufbahnverordnung [in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.11.1995 - GV.NRW. 1996, S. 1 - mit nachfolgenden Änderungen]) - LVO - und durch die bestandskräftigen Bescheide der Beklagten vom 30.09.2004 und 02.12.2005 zuletzt bis zum 27.03.2006 verlängert wurde, vor der Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu bewähren; § 9 Abs. 1 Nr. 3 LBG, § 7 Abs. 1 LVO. Sie hatte in der Probezeit demnach nachzuweisen, dass sie den Anforderungen genügt, die an einen Lebenszeitbeamten in der betreffenden Laufbahn in körperlicher, geistiger, charakterlicher und fachlicher Hinsicht zu stellen sind.
Die Beurteilung, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, stellt einen von der Rechtsordnung dem Dienstvorgesetzten vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis dar, der wegen des der Behörde insoweit zustehenden Beurteilungsspielraums verwaltungsgerichtlich nur beschränkt darauf überprüft werden kann, ob dieser an anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrundegelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat;
vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1993 - 2 C 27.90 -, BVerwGE 92, 147; Urteil vom 24.11.1988 - 2 C 24.87 -, Buchholz 237.6 § 39 NdsLBG Nr 7 = DÖD 1989, 194; ständige Rechtsprechung.
Die Beklagte hat ihrer Einschätzung, dass sich die Klägerin in der - zweifach verlängerten - Probezeit nicht bewährt habe, zu Unrecht die "dienstliche Beurteilung" vom 22.06.2006 zugrundegelegt, in der der Klägerin für den Zeitraum 30.03.2005 bis 22.06.2006 eine 'mangelhafte Leistung' bescheinigt wurde. Einer Berücksichtigung dieser Beurteilung steht bereits der Umstand entgegen, dass diese der Klägerin - nach ihrem eigenem Vorbringen, dem die Beklagte nicht entgegentritt - nie bekannt gegeben wurde und damit nicht wirksam geworden ist. Insoweit gelten die gleichen Voraussetzungen wie für das Wirksamwerden eines Verwaltungsaktes (vgl. § 43 Abs. 1 VwVfG NRW); ihr fehlt es mangels Bekanntgabe an der äußeren Wirksamkeit. Der Umstand, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Erstellung der dienstlichen Beurteilung dienstunfähig erkrankt war und keinen Dienst versah, hinderte förmliche Bekanntgabe durch die Post erkennbar nicht.
Zwar sehen die Vorschriften der Laufbahnverordnung und auch die Bestimmungen in den "Richtlinien über dienstliche Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten" der Beklagten (Januar 2006) keine förmliche dienstliche Beurteilung einer Beamtin während der Probezeit vor. Wenn die Beklagte allerdings zur Feststellung der Bewährung in der Probezeit und in diesem Zusammenhang zur Überprüfung der fachlichen Leistung eine dienstliche Beurteilung nach Maßgabe der Beurteilungsrichtlinien erstellt und sie auch in der Vergangenheit so verfahren ist (vgl. die dienstliche Beurteilung - einhalten und hat die insoweit bestehenden Förmlichkeiten (vgl.: Abschnitt E der Beurteilungsrichtlinien ["Geschäftsmäßige Behandlung"]) zu beachten. Aus diesem Grunde ist es unerheblich, dass die Beklagte sich auch auf weitere Erkenntnisse zur Feststellung der fehlenden Bewährung wegen mangelhafter fachlicher Leistung der Klägerin bezieht ("Bewährungsbericht" des Referatsleiters vom 24.01.2006 sowie dessen Stellungnahme vom 08.06.2006), weil die Beklagte die - aus ihrer Sicht mangelhaften - Leistungen der Klägerin verbindlich in der dienstlichen Beurteilung vom 22.06.2006 zusammenfassend für den vorgenannten Zeitraum bewertet hat.
Unabhängig davon erscheint diese dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin für den vorangegangen Zeitraum ihres Probebeamtenverhältnisses (01.09.2001 - 29.03.2005) in der dienstlichen Beurteilung vom 21.03.2005 mit dem Gesamturteil "befriedigend" (9 Punkte) beurteilt wurde, nicht hinreichend plausibel. Zwar liegt ein solcher Leistungsabfall um zwei Notenstufen bzw. um sechs Punkte innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr im Rahmen des grundsätzlich Möglichen; eine solche Absenkung löst allerdings seitens des - im Übrigen vorliegend gleich gebliebenen - unmittelbaren Vorgesetzten als Beurteiler einen erhöhten Begründungs- und Plausibliesierungsbedarf aus, zumal die vorangegangene Beurteilung einen Zeitraum von drei Jahren und sieben Monaten umfasste. Allein der Hinweis, dass die dienstliche Beurteilung vom 21.03.2005 - wie es im Vermerk vom 02.10.2006 heißt - "milde abgefasst" worden sei, um die Arbeit nicht durch eine "harsche Beurteilung" zu gefährden, erklärt den Leistungsabfall erkennbar nicht, sondern ist allenfalls ein Hinweis darauf, dass diese im Übrigen wirksame dienstliche Beurteilung möglicherweise nicht dem tatsächlichen Leistungsbild der Klägerin entsprochen und der Klägerin daher ggf. ein fehlerhaftes Bild vermittelt hat. Darüber hinaus kann nach dem Akteninhalt auch nicht ausgeschlossen werden, dass die - nach dem Vorstehenden nicht wirksame - dienstliche Beurteilung vom 22.06.2006 auf einer unzureichenden tatsächlichen Grundlage beruhte, weil der unmittelbare Vorgesetzte und Beurteiler - Herr Müller-List (Referatsleiter 21) - im Email-Verkehr vom 08.06.2006 noch festgehalten hat, dass es bislang keine verwertbare Dokumentation der Leistungsfähigkeit der Klägerin gebe, er Informationen (lediglich) einer der Klägerin gleich gestellten Mitarbeiterin eingeholt hat und eine Überprüfung nach einem Monat beabsichtigte.
Da die Beurteilung der fachlichen Leistung der Klägerin mithin defizitär ist, beruht die Feststellung der fehlenden Bewährung der Klägerin in der Probezeit auf einer unzureichenden tatsächlichen Grundlage und kann nicht ihrer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zugrundegelegt werden.
Soweit die Beklagte ihre Entscheidung der fehlenden Bewährung auch auf den Umstand gestützt hat, dass es der Klägerin an der gesundheitlichen Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit fehle, ist dieser Umstand nicht erheblich und führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Zusammenhang der diesbezüglichen Ausführungen sowohl in der Entlassungsverfügung vom 31.07.2006 als auch im Widerspruchsbescheid vom 09.10.2006 ergibt nämlich, dass die Beklagte die insgesamt fehlende Bewährung mit zwei (kumulativen) Begründungselementen - gesundheitliche Nichteignung und mangelnde fachliche Leistung - versehen hat und die Nichtbewährung gerade aus dem Zusammentreffen dieser beiden Mängel herleiten wollte (vgl. nur den letzten Absatz im Widerspruchsbescheid vom 09.10.2006: "Aufgrund der langen Krankheitszeiten und der unterdurchschnittlichen Leistung Ihrer Mandantin ..."). In einem solchen Fall ist die Begründung der fehlenden Bewährung schon dann mängelbehaftet, wenn ein Begründungselement - hier die fachliche Leistung - nicht mehr ausreichend festgestellt werden kann.
Unabhängig davon ist die von der Beklagten angenommene fehlende gesundheitliche Eignung der Klägerin, die insbesondere auf die erheblichen Fehlzeiten noch im Anschluss an die amtsärztliche Begutachtung im April 2006 abstellt, nicht ausreichend belegt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Klägerin sowohl in den amtsärztlichen Gutachten vom 14.03.2006 und 25.04.2006 als auch in dem Gutachten Prof. Dr. Steinmeyer volle Dienstfähigkeit bescheinigt wurde und Bedenken gegen eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht geäußert wurden, hätte es in der Folgezeit - spätestens aber im Rahmen des Widerspruchsverfahrens - der weiteren Plausibilisierung durch fachkundige Organe - etwa durch erneute Befassung des amtsärztlichen Dienstes unter Auseinandersetzung mit einer Äußerung der die Klägerin behandelnden Ärzte - bedurft, ob und inwieweit allein die andauernden erheblichen Fehlzeiten die Prognose einer gesundheitlichen Nichteignung zu tragen in der Lage sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt gestellt und begründet werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höhren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 VwGO betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden.
Fömpe
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.932,63 Euro festgesetzt.
Gründe
Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innterhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Fömpe