I - 13 U 3/08
4 O 307/07
LG Wuppertal
Oberlandesgericht Düsseldorf
Im Namen des Volkes
Zwischenurteil
Verkündet am 31.07.2008
Bautz, Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
...
Kläger und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Feser, Köln,
g e g e n
...
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 05.06.2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Bader, die Richterin am Oberlandesgericht Reinhardt und den Richter am Oberlandesgericht Meyer
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 03.12.2007 aufgehoben und festgestellt, dass der Rechtsstreit vor dem Landgericht Wuppertal nicht durch den am 30.07.2007 protokollierten Vergleich beendet wurde.
Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger den am 30.07.2007 vor der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal abgeschlossenen Vergleich wirksam widerrufen hat.
Im Gütetermin vom 30.07.2007 haben die Parteien einen Vergleich geschlossen. In Ziffer 4 des Vergleichs heißt es:
Beiden Parteien wird vorbehalten, diesen Vergleich bis zum 13.08.2007 (Eingang auf der Geschäftsstelle der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal) zu widerrufen.
Mit Schriftsatz vom 13.08.2007, gerichtet an das Landgericht Wuppertal, hat der Klägervertreter den Vergleich vom 30.07.2007 widerrufen. Dieser Schriftsatz wurde per Telefax gesendet und ging gemäß dem Eingangsausdruck beim Landgericht Wuppertal am 13.08.2007 um 17:55 Uhr ein. Gemäß dem Vermerk auf dem Schriftsatz "E: 14. August 2007 So" ging der Schriftsatz am 14.08.2007 auf der Geschäftsstelle der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal ein.
In Erfüllung des Vergleichs vom 30.07.2007 - gemäß Ziffer 1 und 2 des Vergleichs hatte die Beklagte an den Kläger 1000 € in monatlichen Raten von 200 € ab 15.08.2007 zu zahlen - zahlte die Beklagte an den Klägervertreter 5 Raten von jeweils 200 € im August, September, Oktober, November und zuletzt im Dezember 2007 (Bl. 161 - 167).
Durch Urteil vom 03.12.2007 hat das Landgericht festgestellt, dass der Rechtsstreit durch Vergleich vom 30.07.2007 erledigt ist.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt.
Er macht geltend, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass der Prozessvergleich der Parteien vom 30.07.2007 von ihm nicht rechtzeitig widerrufen worden sei. Zum einen sei der Widerrufsschriftsatz am 30.08.2007 faxschriftlich bei der Geschäftsstelle der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal eingegangen und zum zweiten sei am nämlichen Tag ein fernmündlicher Widerruf des Klägervertreters gegenüber dem Beklagtenvertreter erfolgt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 03.12.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 416,67 € ab dem 21.12.2006 und aus weiteren 7083,33 € ab dem 12.05.2007 sowie Auskunftskosten in Höhe von 4,82 € und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 93,96 € zu zahlen;
Der Kläger beantragt darüber hinaus,
die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
II
Die zulässige Berufung des Klägers führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, zur Feststellung der Nichterledigung des Rechtsstreits durch den Vergleich und zur Zurückverweisung an das Landgericht.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der vorliegende Rechtsstreit nicht durch den Prozessvergleich der Parteien vom 30.07.2007 beendet worden. Denn der Kläger hat diesen Vergleich wirksam widerrufen. Der Rechtzeitigkeit und damit der Wirksamkeit des Widerrufs des Vergleichs steht nicht entgegen, dass die Widerrufsfrist am 13.08.2007 endete und der Widerruf des Klägers erst am 14.08.2007 auf der Geschäftsstelle der 4. Zivilkammer des Landgerichts eingegangen ist. Denn die Frist für den Eingang eines Widerrufsschriftsatzes bei Gericht wird auch dann gewahrt, wenn der Schriftsatz vor Fristablauf in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt, auch wenn im Vergleich "Anzeige zu den Gerichtsakten" oder - wie hier - "Einreichung zur Geschäftsstelle" vereinbart ist (vgl. OLG Hamm, OLG Report Hamm 2005, 284; BVerfG NJW 1980, 580). Denn es liegt außerhalb des Einflussbereichs der Parteien, ob und wann ein bei einer zentralen Postannahmestelle eingegangener Schriftsatz zur Geschäftsstelle und dort - innerhalb der zeitlich beschränkten Dienstzeit - zu den Akten gelangt. Dies hat allein justizinterne Gründe, auf die die Parteien keinen Einfluss haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf der Zugang zu den Gerichten und zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Insbesondere ist der Bürger berechtigt, die ihm vom Gesetz eingeräumten prozessualen Fristen bis zu ihrer Grenze auszunutzen. Etwaige Fristversäumungen, die auf Verzögerungen der Entgegennahme der Sendung durch das Gericht beruhen, dürfen ihnen nicht angelastet werden (BVerfG a.a.O. m.w.N.).
Diese Grundsätze finden ebenso für den Zugang fristwahrender Schriftsätze innerhalb einer Instanz Anwendung, wenn ihnen die gleiche Wirkung wie einem Rechtsmittelschriftsatz zukommt. Das ist bei dem einen Vergleich widerrufenden Schriftsück deshalb der Fall, weil davon die Entscheidung abhängt, ob das Verfahren abgeschlossen ist oder fortgesetzt werden muss. Die prozessualen Fristen enden mit dem Ablauf ihres letzten Tages, d.h. um 24.00 Uhr. Da die Bediensteten des Gerichts schon Stunden vorher Dienstschluss haben, bedeutet dies, dass ihre Mitwirkung bei der Einreichung fristwahrender Schriftstücke vom Gesetz nicht vorausgesetzt wird (BverfGE 41, 323, 327). Deshalb ist allein entscheidend, dass das Schriftstück innerhalb der Frist, d.h. hier bis zum 13.08.2007, 24.00 Uhr, tatsächlich in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt ist. Diese Auslegung der die Wahrung von Rechtsmittelfristen im Zivilprozess regelenden Bestimmungen ist verfassungsrechtlich geboten (BVerfG NJW 1980, 580, 581).
Denn anderenfalls würde dem Bürger in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise die Wahnehmung seiner prozessualen Rechte erschwert.
Die Auffassung des Landgerichts führt zu einer Verkürzung des grundgesetzlich verbürgten Anspruchs, innerhalb der gesetzlich bestimmten Fristen bei Gericht gehört zu werden. Sie beschränkt die Möglichkeit, einen fristwahrenden Schriftsatz bei Gericht einzureichen, grundsätzlich auf die Zeiten, in denen der zur Entgegennahme befugte Beamte dienstlich zur Verfügung steht. Da das regelmäßig nur während der Dienststunden der Fall ist, diese aber lange vor 24.00 Uhr enden, ist der Bürger gehindert, die ihm vom Gesetz eingeräumte, bis zum Ablauf des letzten Tages dauernde Frist voll auszuschöpfen. Dies führt zu einer unvertretbaren Ungleichbehandlung gleichliegender Sachverhalte, wenn bie einem Gericht ein Nachtbriefkasten besteht. Denn eine am letzen Tag der Frist um 24.00 Uhr in dem Briefkasten eingeworfene Postsendung würde danach die Frist wahren. Dagegen würde ein - wie im vorliegenden Fall - bereits wesentlich früherer bei Gericht eingetroffener Schriftsatz zur Fristwahrung nicht ausreichen, wenn er nicht rechtzeitig der Geschäftsstelle zugeleitet worden ist (BVerfG NJW 1980, 580).
Auch ist es nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Partei nicht zumutbar, durch eigene Maßnahmen sicherzustellen, dass ein fristgebundenes Schriftstück rechtzeitig in die Hände des zur Entgegennahme zuständigen Beamten gelangt. Damit wird die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verteilung der Post innerhalb des Gerichts auf den Bürger abgewälzt, obwohl dieser Vorgang gänzlich außerhalb seiner Einflussphäre liegt. Dies würde bedeuten, dass die Partei oder ein von ihr bestellter Bote fristwahrende Schriftstücke dem zuständigen Beamten selbst aushändigen müsste, wenn sie in der Frage der Fristwahrung nicht ein unkalkulierbares Risiko eingehen will.
Im vorliegenden Fall ist der Widerrufsschriftsatz des Klägers beim Landgericht Wuppertal am 13.08.2007 per Fax zwischen 17.55 Uhr und 17.59 Uhr, also nach Schluss der gewöhnlichen Bürozeiten, eingegangen und konnte damit nicht mehr an dem selben Tag auf die Geschäftsstelle der 4. Zivilkammer gelangen. Da, wie ausgeführt, der Kläger auf den Zeitpunkt des Eingangs seines Schriftsatzes auf der Geschäftsstelle keinen Einfluss hat, ist der am 13.08.2007 beim Landgericht Wuppertal eingegangene Widerrufsschriftsatz rechtzeitig eingegangen. Der Widerruf des Vergleichs ist somit wirksam. Der widerrufene Vergleich ist nicht dadurch wirksam geworden, dass die Bekalgte an den Kläger in Erfüllung des Vergleichs vom 30.07.2007 fünf Raten in Höhe von jeweils 200 € gezahlt hat. Der Widerruf ist unwiderruflich. Ein neuer Vergleich ist durch die widerspruchslose Zahlung der Beklagten nicht zustande gekommen. Den der Neuabschluss des widerrufenden Vergleichs muss gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO durch Aufnahme in das Protokoll festgestellt werden (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 794 10 e).
Der Rechtsstreit war analog § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift liegen vor, weil auch in den in § 538 ZPO nicht geregelten Fall bei der Aufhebung der erstinstanzlichen Feststellung der prozessbedingten Wirkung eines Prozessvergleichs noch in der Sache zu entscheiden ist und den Parteien die Möglichkeit der Berufung gegen diese abschließende Entscheidung verbleiben soll (vgl. OLG Karlsruhe MDR 2005, 1368). Der Klägervertreter hat den erforderlichen Antrag auf Zurückverweisung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 713 ZPO. Auch aufhebende und zurückverweisende Urteile sind für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.
Bader Reinhardt Meyer