9 T 5/10
63 C 580/09
Amtsgericht Bergisch Gladbach
Landgericht Köln
Beschluss
In dem Beschwerdeverfahren
Beschluss
In dem Beschwerdeverfahren
der Firma ... Limited, Birmingham, Vereinigtes Königreich, ges. vertr. d. d. alleinvertretungsberechtigten Direktor, Herrn ... Köln,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Feser, Dellbrücker Mauspfad 319, 51069 Köln,
g e g e n
Herrn... ,
Beklagten,
Prozessbevollmächtigter: ...,
hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln
am 28.01.2010
durch den Vizepräsidenten des Landgerichts Dr. Dumke, die Richterin am Landgericht Dr. Lepa und den Richter Dr. Otten
beschlossen:
Das Amtsgericht Köln wird als zuständiges Gericht gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bestimmt.
Gründe:
I)
Die Klägerin ist eine am ... gegründete englische "Private Limited Company" mit Sitz ("Registered Office") in Birmingham (U.K.). Sie nimmt den Bekalgten mit Wohnsitz in O.als Mitgesellschafter wegen einer gesellschaftsvertraglichen Treuepflichtverletzung in Anspruch. Im Rahmen der bei dem AG Köln erhobenen und am 02.02.2009 zugestellten Klage ist als ladungsfähige Anschrift der Klägerin "... Köln" angegeben. Gem. Ziff. 31 des zwischen dem Direktor der Klägerin und dem Beklagten am ... geschlossenen Gesellschaftsvertrages sollen "die Gerichte in Deutschland ... - unter der Voraussetzung, dass das Unternehmen seine Verwaltungshauptstelle auf deutschen Territorium hat - für die Anhörung aller Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern oder den Mitgliedern und dem Unternehmen zuständig sein, die aus oder in Verbindung mit diesem Paragrafen entstehen" (Bl. 32 GA). Im Laufe des Rechtsstreits hat die Klägerin vorgetragen, ihre Geschäfte ausschließlich und unmittelbar in Deutschland über die hiesige Zweigniederlassung zu führen. Der gesetzliche Vertreter der Klägerin sei entsprechend den Angaben der Klageschrift in Köln ansässig. Nach Klagezustellung habe die Klägerin ihren Geschäftssitz nach F. verlegt. Zur Untermauerung dieses Vortrages hat die Klägerin eine Gewerbeanmeldung der Stadt Köln vom ..., welche als Betriebsstätte die in der Klageschrift angeführte Anschrift angibt, eine Gewerbeummeldung der Stadt Köln vom ... sowie eine Gewerbeanmeldung der Stadt F. vom 10.03.2009 vorgelegt (Bl. 64 ff. GA). Diesem Vortrag ist der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten.
Mit Beschluss vom 09.11.2009 hat sich das Amtsgericht Köln für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das Amtsgericht Bergisch Gladbach verwiesen. Das Amtsgericht Bergisch Gladbach hat sich durch Beschluss vom 05.01.2010 für unzuständig erklärt und dem LG Köln das Verfahren zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt.
II)
Die Kammer ist zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts zwischen dem zuerst mit der Sache befassten AG Köln und dem AG Bergisch Gladbach berufen, § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO. Beide Gerichte haben sich in einem anhängigen Rechtsstreit "rechtskräftig" für unzuständig erklärt.
Die deutschen Gerichte sind international zuständig. Das folgt aus Art. 2 Abs. 1 EuGVVO, der für die Begründung der internationalen Zuständigkeit an den Sitz der beklagten Partei anknüpft, der vorliegend in der Bundesrepublik Deutschland besteht.
Das AG Köln ist des Weiteren nach §§ 17, 22, 35, 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO örtlich zuständig.
Zutreffend ist zwar, dass Art. 2, 60 EuGVVO lediglich die internationale Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedsstaates festlegen, wohingegen die örtliche Zuständigkeit wiederum nach autonomen Regeln des nationalen Zivilprozessrechts, hier also nach §§ 12 ff. ZPO, zu bestimmen ist (vgl. Geimer, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl., Art. 2 EuGVVO Rn. 29; Ringe/Willemer, EuZW 2008, 44).
Nach diesen Vorschriften ist die örtliche Zuständigkeit des AG Köln jedoch gegeben.
Die Klägerin verfolgt einen Anspruch gegen einen ihrer Gesellschafter wegen gesellschaftsvertraglicher Treuepflichtverletzung. Das Mitgliedschaftsverhältnis als solche betreffende Streitigkeiten können nach § 22 ZPO im allgemeinen Gerichtsstand der Personenvereinigung geltend gemacht werden. Der besondere Gerichtsstand des § 22 ZPO gilt dabei für alle unter § 17 ZPO fallenden Personenvereinigungen. Hierzu zählt auch die Klägerin als rechtsfähige und passiv parteifähige "Private Limited Company" (vgl. hierzu BGH, NJW 2005, 1648; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 50 Rn. 21a).
Der allgemeine Gerichtsstand der Klägerin wird dabei gem. § 17 Abs. 1 ZPO durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird (§ 17 Abs. 1 S. 2 ZPO). Hierbei kann offenbleiben, ob in der Bezeichnung der Klägerin in der Klageschrift gleichzeitig die Angabe eines satzungsmäßigen (inländischen) Sitzes gem. § 17 Abs. 1 S. 1 ZPO liegt. Denn jedenfalls fehlt es an einer Grundlage für die Annahme, die Klägerin habe ausschließlich einen ausländischen und nicht zumindest auch einen inländischen Verwaltungssitz. Der Ort, wo die Verwaltung geführt wird, ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden. § 17 Abs. 1 S. 2 ZPO gilt daher auch bei inländischen EU-Auslandsgesellschaften (BGH, NJW 2009, 1610; OLG Frankfurt, NJW-RR 2008, 633; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 17 Rn. 10; vgl. auch OLG Köln, ZIP 2007, 935). Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin jedenfalls auch einen inländischen Verwaltungssitz. Beide Gesellschafter haben ihren Wohnsitz in Deutschland. Aus dem Vortrag der Klägerin sowie den vorgelegten Gewerbean- bzw. ummeldungen folgt - entsprechend der Regelung in Ziff. 31 des Gesellschaftsvertrages - zudem ohne weiteres, dass die Geschäfte im Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift von Köln aus geführt wurden. Hierfür sprechen auch die sonstigen zur Gerichtsakte gereichten Dokumente (Gesellschafterbeschlüsse, Rechnungen, Verträge etc.), welche als Anschrift der Klägerin "... Köln" ausweisen.
Neben einer möglichen Klageerhebung beim AG Bergisch Gladbach als dem Gericht, bei dem der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand des Wohnsitzes gem. §§ 12, 13 ZPO hat, konnte die Klägerin den Rechtsstreit folglich auch bei dem AG Köln gem. § 35 ZPO anhängig machen. Durch die Klageerhebung hat sie ihr Wahlrecht jedoch unwiderruflich und bindend ausgeübt (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 35 Rn. 2).
Die nachträgliche Verlegung des Verwaltungssitzes der Klägerin nach F... ist dabei unerheblich. Eine einmal begründete örtliche Zuständigkeit bleibt bestehen, § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO (perpetuatio fori).
Das AG Bergisch Gladbach ist auch nicht wegen einer nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO bindenden Verweisung örtlich zuständig. Ein objektiv willkürlicher Verweisungsbeschluss entfaltet nämlich keine Bindungswirkung. Dies ist - wie vorliegend - dann der Fall, wenn ein zuständiges Gericht eine eindeutige Zuständigkeitsvorschrift missachtet.
Mit Beschluss vom 09.11.2009 hat sich das Amtsgericht Köln für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das Amtsgericht Bergisch Gladbach verwiesen. Das Amtsgericht Bergisch Gladbach hat sich durch Beschluss vom 05.01.2010 für unzuständig erklärt und dem LG Köln das Verfahren zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt.
II)
Die Kammer ist zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts zwischen dem zuerst mit der Sache befassten AG Köln und dem AG Bergisch Gladbach berufen, § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO. Beide Gerichte haben sich in einem anhängigen Rechtsstreit "rechtskräftig" für unzuständig erklärt.
Die deutschen Gerichte sind international zuständig. Das folgt aus Art. 2 Abs. 1 EuGVVO, der für die Begründung der internationalen Zuständigkeit an den Sitz der beklagten Partei anknüpft, der vorliegend in der Bundesrepublik Deutschland besteht.
Das AG Köln ist des Weiteren nach §§ 17, 22, 35, 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO örtlich zuständig.
Zutreffend ist zwar, dass Art. 2, 60 EuGVVO lediglich die internationale Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedsstaates festlegen, wohingegen die örtliche Zuständigkeit wiederum nach autonomen Regeln des nationalen Zivilprozessrechts, hier also nach §§ 12 ff. ZPO, zu bestimmen ist (vgl. Geimer, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl., Art. 2 EuGVVO Rn. 29; Ringe/Willemer, EuZW 2008, 44).
Nach diesen Vorschriften ist die örtliche Zuständigkeit des AG Köln jedoch gegeben.
Die Klägerin verfolgt einen Anspruch gegen einen ihrer Gesellschafter wegen gesellschaftsvertraglicher Treuepflichtverletzung. Das Mitgliedschaftsverhältnis als solche betreffende Streitigkeiten können nach § 22 ZPO im allgemeinen Gerichtsstand der Personenvereinigung geltend gemacht werden. Der besondere Gerichtsstand des § 22 ZPO gilt dabei für alle unter § 17 ZPO fallenden Personenvereinigungen. Hierzu zählt auch die Klägerin als rechtsfähige und passiv parteifähige "Private Limited Company" (vgl. hierzu BGH, NJW 2005, 1648; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 50 Rn. 21a).
Der allgemeine Gerichtsstand der Klägerin wird dabei gem. § 17 Abs. 1 ZPO durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird (§ 17 Abs. 1 S. 2 ZPO). Hierbei kann offenbleiben, ob in der Bezeichnung der Klägerin in der Klageschrift gleichzeitig die Angabe eines satzungsmäßigen (inländischen) Sitzes gem. § 17 Abs. 1 S. 1 ZPO liegt. Denn jedenfalls fehlt es an einer Grundlage für die Annahme, die Klägerin habe ausschließlich einen ausländischen und nicht zumindest auch einen inländischen Verwaltungssitz. Der Ort, wo die Verwaltung geführt wird, ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden. § 17 Abs. 1 S. 2 ZPO gilt daher auch bei inländischen EU-Auslandsgesellschaften (BGH, NJW 2009, 1610; OLG Frankfurt, NJW-RR 2008, 633; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 17 Rn. 10; vgl. auch OLG Köln, ZIP 2007, 935). Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin jedenfalls auch einen inländischen Verwaltungssitz. Beide Gesellschafter haben ihren Wohnsitz in Deutschland. Aus dem Vortrag der Klägerin sowie den vorgelegten Gewerbean- bzw. ummeldungen folgt - entsprechend der Regelung in Ziff. 31 des Gesellschaftsvertrages - zudem ohne weiteres, dass die Geschäfte im Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift von Köln aus geführt wurden. Hierfür sprechen auch die sonstigen zur Gerichtsakte gereichten Dokumente (Gesellschafterbeschlüsse, Rechnungen, Verträge etc.), welche als Anschrift der Klägerin "... Köln" ausweisen.
Neben einer möglichen Klageerhebung beim AG Bergisch Gladbach als dem Gericht, bei dem der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand des Wohnsitzes gem. §§ 12, 13 ZPO hat, konnte die Klägerin den Rechtsstreit folglich auch bei dem AG Köln gem. § 35 ZPO anhängig machen. Durch die Klageerhebung hat sie ihr Wahlrecht jedoch unwiderruflich und bindend ausgeübt (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 35 Rn. 2).
Die nachträgliche Verlegung des Verwaltungssitzes der Klägerin nach F... ist dabei unerheblich. Eine einmal begründete örtliche Zuständigkeit bleibt bestehen, § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO (perpetuatio fori).
Das AG Bergisch Gladbach ist auch nicht wegen einer nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO bindenden Verweisung örtlich zuständig. Ein objektiv willkürlicher Verweisungsbeschluss entfaltet nämlich keine Bindungswirkung. Dies ist - wie vorliegend - dann der Fall, wenn ein zuständiges Gericht eine eindeutige Zuständigkeitsvorschrift missachtet.
Dr. Dumke Dr. Lepa Dr. Otten
Beglaubigt
Nicolini
Justizamtsinspektorin