433 C 8600/06 Verkündet am 11.06.2007
Amtsgericht Dortmund
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
des Herrn ...,
Klägers,
Prozessbevollmächtigter : Rechtsanwalt Feser, Frank, Dellbrücker Mauspfad 319, 51069 Köln, - 05-0381 -
g e g e n
Herrn ...,
Beklagten,
Prozessbevollmächtigter : Rechtsanwalt ... Dortmund, - Z-415/06-SPPY -
hat das Amtsgericht Dortmund
auf die mündliche Verhandlung vom 11.06.2007
durch den Richter am Amtsgericht Pichocki
für Recht erkannt:
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Dortmund vom 12.10.2006 wird aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger arbeitete im Jahr 2002 als Detektiv für den Beklagten.
Am 02.04.2003 übersandte der Kläger dem Beklagten eine Rechnung - datierend auf den 20.10.2002 - über 1.659,96 €.
Anfolgend forderte der Kläger den Beklagten am 25.10.2005 nochmals zur Zahlung des vorgenannten Betrages auf.
Das Amtsgericht Dortmund erließ am 12.10.2006 ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten, mit welchem dieser zur Zahlung von 1.659,96 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2006 verurteilt wurde.
Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil ging am 16.10.2006 bei dem Amtsgericht Dortmund ein.
Der Kläger behauptet, er habe die in der Rechnung vom 20.10.2002 aufgelisteten Tätigkeiten sämtlichst durchgeführt.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, die Forderung sei bereits verjährt. Zudem habe ihm der Kläger trotz Aufforderung keine Gewerbeerlaubnis für seine Tätigkeit als Detektiv vorgelegt.
Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in den Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist in voller Höhe begründet, §§ 611 Abs. 1, 612 Abs. 1, 2 BGB.
Das Gericht geht zunächst davon aus, dass der Kläger die in der Rechnung vom 20.12.2002 aufgelisteten Tätigkeiten durchgeführt hat. Diesbezüglich hat der Kläger die vorstehende Rechnung zu den Akten gereicht. Aus dieser ergibt sich im Einzelnen das Datum der von ihm geleisteten Tätigkeiten sowie der Einsatzort und die genaue Zeitspanne seiner Tätigkeit. Der Beklagte ist der vorgenannten Rechnung nicht substantiiert entgegengetreten, so dass davon auszugehen ist, dass der Kläger die einzelnen Leistungen erbracht hat.
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Forderung des Klägers auch nicht verjährt. Nach § 195 BGB besteht eine dreijährige Verjährungsfrist in Bezug auf die streitgegenständlichen Ansprüche. Die vorgenannte Frist stellt dabei eine sogenannte Jahresendverjährung im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB dar.
Die Tätigkeiten des Klägers erfolgten im Jahre 2002. Verjährungsende war damit der 31.12.2005. Durch Zustellung des Mahnbescheides am 02.12.2005 trat eine Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein.
Auch der Einwand des Beklagten, der Kläger habe ihm keine Gewerbeerlaubnis für seine Detektivtätigkeit vorgelegt, ist unerheblich. Denn die Vorlage einer derartigen Erlaubnis ist grundsätzlich ohne Bewandtnis für die Durchführung der Tätigkeiten des Klägers als solche.
Gegebenenfalls könnte dem Beklagten durch eine etwaige fehlende Gewerbeerlaubnis des Klägers ein Schaden entstanden sein. Dies ist jedoch von dem Beklagten in keiner Weise vorgetragen worden. Ferner fehlt es insoweit auch an einer etwaigen Aufrechnungserklärung gegenüber den streitbefangenen Ansprüchen des Klägers.
Die Zinsentscheidung ergibt sich auf §§ 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Pichocki