Honorarvereinbarung
Die Kanzlei Feser bietet insbesondere für die außergerichtliche Interessensvertretung und Beratung Honorarvereinbarungen an. Möglich ist es daher, ein Pauschalhonorar oder ein Zeithonorar zu vereinbaren. Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Musterverträgen:
Pauschalhonorar
Honorarvereinbarung
Name: andererseits (nachstehend „Auftraggeber“) Für die anwaltliche Tätigkeit
zahlt der Auftraggeber an den Rechtsanwalt anstelle der gesetzlichen Vergütung ein Pauschalhonorar in Höhe von € Das Honorar ist zahlbar auf das Konto 89946 bei der Sparkasse KölnBonn (BLZ 370 501 98). Alle Auslagen, wie Umsatzsteuer, Reisekosten, Tagegelder, Abwesenheitsgelder, Schreibauslagen und dergleichen, werden daneben gesondert abgerechnet.Fotokopiekosten hat der Auftraggeber dem Rechtsanwalt Feser, unabhängig von einergesetzlichen Verpflichtung, zu bezahlen, wenn
Die Kostenerstattungsansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Gegner, der Justizkasse oder sonstigen erstattungspflichtigen Dritten werden in Höhe des vereinbarten Honorars zur Sicherung desselben an Rechtsanwalt Feser abgetreten mit der Ermächtigung, die Abtretung im Namen des Auftraggebers dem Erstattungspflichtigen mitzuteilen. Hinweis: Das vereinbarte Honorar übersteigt die gesetzlichen Gebühren. Selbst wenn der Gegner oder ein anderer Gebühren zu erstatten hat, ist dies auf die gesetzlichen Gebühren beschränkt. Das restliche Honorar wird in keinem Fall erstattet. |
Zeithonorar
Honorarvereinbarung
Name: andererseits (nachstehend „Auftraggeber“) Für die anwaltliche Tätigkeit
zahlt der Auftraggeber an den Rechtsanwalt anstelle der gesetzlichen Vergütung ein Honorar pro Stunde in Höhe von € Das Honorar ist zahlbar auf das Konto 89946 bei der Sparkasse KölnBonn (BLZ 370 501 98). Alle Auslagen, wie Umsatzsteuer, Reisekosten, Tagegelder, Abwesenheitsgelder, Schreibauslagen und dergleichen, werden daneben gesondert abgerechnet.Fotokopiekosten hat der Auftraggeber dem Rechtsanwalt Feser, unabhängig von einergesetzlichen Verpflichtung, zu bezahlen, wenn
Die Kostenerstattungsansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Gegner, der Justizkasse oder sonstigen erstattungspflichtigen Dritten werden in Höhe des vereinbarten Honorars zur Sicherung desselben an Rechtsanwalt Feser abgetreten mit der Ermächtigung, die Abtretung im Namen des Auftraggebers dem Erstattungspflichtigen mitzuteilen. Hinweis: Das vereinbarte Honorar übersteigt die gesetzlichen Gebühren. Selbst wenn der Gegner oder ein anderer Gebühren zu erstatten hat, ist dies auf die gesetzlichen Gebühren beschränkt. Das restliche Honorar wird in keinem Fall erstattet. |