Häufige Fragen zum Thema
Forderungsbeitreibung im Ausland
Rechtsanwalt Frank Feser
1. Wie funktioniert der Europäische Vollstreckungstitel?
Während es in Dänemark und der Schweiz der Durchführung eines Vollstreckbarerklärungs-verfahrens bedarf, um einen deutschen Vollstreckungstitel, etwa ein Zahlungsurteil, im Ausland zu vollstrecken, brachte die Einführung des Europäischen Vollstreckungstitels (Verordnung (EG) Nr. 805/2004 vom 21.04.2004, ABl. L 143 vom 30.04.2004 (externer Link)) erhebliche Vereinfachungen mit sich:
So kann heute ein Vollstreckungsbescheid, ein Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil, ein Prozeßvergleich oder eine öffentliche Urkunde, die eine (unbestrittene oder anerkannte) Zahlungspflicht eines Schuldners mit Sitz im EU-Ausland beinhaltet, mittels eines Formulares als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden. Eine Übersetzung erübrigt sich zumeist. Den Antrag kann auch der Gläubiger selbst bei der Stelle, welche die vollstreckbare Ausfertigung erteilt, stellen. Wer zum Beispiel ein Versäumnisurteil (vgl. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 (externer Link)), wonach ein Schuldner mit Sitz im EU-Ausland - mit Ausnahme von Dänemark - eine bestimmte Geldsumme zahlen muss, erwirkte, kann bei dem Gericht, welches das Versäumnisurteil erlassen hat, einen Antrag auf Bestätigung der vollstreckbaren Ausfertigung des Versäumnisurteils stellen. Sobald diese erteilt ist, kann dann im Ausland die Vollstreckung eingeleitet werden.
Anschließend kann der Gläubiger unmittelbar in dem Mitgliedstaat des Schuldners bei der zuständigen Stelle einen Vollstreckungsauftrag erteilen.
2. Gibt es praktische Schwierigkeiten bei der Handhabung des Europäischen Vollstreckungstitels ?
Der Europäische Vollstreckungstitel ist in der Praxis noch weitgehend unbekannt, so dass nach wie vor Anwendungsschwierigkeiten bestehen.
Paradigmatisch ist folgendes Verfahren: In einem Prozeß, welcher die Produkthaftung eines englischen Herstellers gegenüber einem deutschen Kind betraf, das durch das Produkt materielle und immaterielle Schäden erlitt, wurde der englische Hersteller zwar antragsgemäß verurteilt (AG Siegburg, Urt. v. 08.01.2007 - 112 C 285/05 - Produkthaftung), jedoch konnte der erwirkte Vollstreckungstitel nicht als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden, da es das Gericht versäumt hatte, bei Zustellung der Klage gemäß Art. 17 Satz 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 (externer Link) zu belehren.
Hinzuweisen ist überdies darauf, dass teilweise verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Europäischen Vollstreckungstitel geäußert worden sind, so dass verfassungsgerichtliche Klärungen in einzelnen Mitgliedstaaten zu erwarten sind.
3. Wo liegen die Schwierigkeiten der Auslandsvollstreckung ?
Bei kleineren Forderungen stellt die Erforderlichkeit einer Übersetzung mitunter ein Problem dar. Mitunter stehen die relativ hohen Übersetzungskosten einer tatsächlichen Realisierung im Wege.
Außerdem gibt es mitunter Probleme bei der Zustellung von Schriftstücken im Ausland. So können diese vor allem in dem Vereinigten Königreich Jahre dauern.
Schließlich ist die Schuldnerrecherche ggf. mühsam, wenn der Schuldner seinen Sitz verlegt oder Wohnsitz ändert.
4. Welche Wege gibt es ohne den Europäischen Vollstreckungstitel? Und wie praktikabel sind sie?
Die Vollstreckung sonstiger Vollstreckungstitel ist beschwerlich, kostenintensiv und zeitraubend.
Wer ein Zahlungsurteil in Deutschland erwirkt, ist darauf angewiesen, in dem Mitgliedstaat des Schuldners ein Vollstreckbarerklärungsverfahren zu durchlaufen. Ein solches Verfahren ist häufig schwierig durchzuführen. Zunächst muss der Gläubiger in Erfahrung bringen, an welche Stelle sich zu wenden hat und nach welcher Verfahrensordnung er zu agieren hat. Zumeist muss der Gläubiger dann noch eine Korrespondenzanschrift in dem fraglichen Land benennen. Hier bieten nicht nur deutschsprachige Rechtsanwälte, sondern auch Handelskammern Dienste an. Dies verursacht naturgemäß weitere Kosten. Die Gerichtskostenvorschussanforderungen der Stellen, die das Vollstreckbarerklärungsverfahren durchführen, können dann mitunter nicht rechtzeitig gezahlt werden, so dass das Verfahren eingestellt wird. Die entsprechenden Stellen setzen hierbei häufig Fristen, die allenfalls im nationalen Bereich eingehalten werden können, aber dem Umstand, dass die Korrespondenz über eine dritte Stelle läuft und anschließend eine Auslandsüberweisung erfolgen muss, nicht Rechnung trägt. Gelingt die Einleitung des Verfahrens zur Vollstreckbarerklärung bestehen für Schuldner mitunter Möglichkeiten, diese durch Rechtsmittel zu verzögern.
5. Was wird das Europäische Mahnverfahren für Neuerungen bringen?
Am 21. Februar 2006 hat der europäische Rat der Justizminister den Vorschlag für eine Verordnung zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens in den Mitgliedstaaten der EU - mit Ausnahme Dänemarks - beschlossen. Die Umsetzungsfrist wird zwei Jahre betragen.
Ziel ist ein beschleunigtes Verfahren zur Titulierung unbestrittener grenzüberschreitender bezifferter Geldforderungen. Ähnlich dem deutschen Mahnverfahren sollen mit Hilfe eines Formulars die für eine Titulierung erforderlichen Angaben abgefragt werden. Das Formular wird maschinell lesbar sein und elektronisch verarbeitet werden. Das Verfahren soll dadurch preiswert und effizient gestaltet werden. Die Kostenersparnis für die Rechtssuchenden besteht vor allem darin, dass die Kosten von zwei Rechtsanwälten, Dolmetscherkosten sowie die Fahrtkosten nicht anfallen. Außerdem wird eine rasche Titulierung möglich sein.
Der Schuldner wird freilich die Möglichkeit behalten, binnen dreißig Tagen nach Zustellung des Europäischen Mahnbescheides ein Rechtsmittel - namentlich den Einspruch - einzulegen und so das übliche Prozeßverfahren nach der Prozeßordnung seines Mitgliedstaates in Gang zu setzen.
Der Inhalt des einschlägigen Formulars, welches der Gläubiger bei einem Gericht des Mitgliedstaates, dem er angehört, einreichen kann, welches dann nach Prüfung an ein Gericht des Mitgliedstaates, dem der Schuldner angehört, weitergeleitet wird, damit dort die direkte Vollstreckbarkeit (Exequatur) angeordnet werden kann, ist noch nicht bekannt.
6. Gibt es beim Auslandsinkassso Unterschiede zwischen Unternehmer und Verbraucher?
Ein gravierender Unterschied zwischen Unternehmer und Verbraucher liegt schon jetzt in der Möglichkeit, dass Unternehmer mehr Handlungsspielraum bei Abschluss ihrer Verträge besitzen.
So können Unternehmer leichter die Anwendung deutschen Rechts und die Geltung eines deutschen Gerichtsstandes vereinbaren, was die etwaige spätere gerichtliche Realisierung von Forderungen erheblich erleichtert.
7. Warum gilt der Europäische Vollstreckungstitel nicht in Dänemark?
Laut dem Erwägungsgrund 25 der Verordnung Nr. 805/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21.04.2004 beteiligt sich Dänemark gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks nicht an der Annahme dieser Verordnung. Sie ist daher für Dänemark nicht bindend.
8. Welche Vorkehrungen kann man treffen, um Forderungsausfälle im Ausland zu vermeiden oder zu reduzieren?
Einen Rund-um-Schutz gibt es natürlich nicht. Denkbar sind allerdings verschiedene Möglichkeiten zur Begrenzung des Forderungsausfallrisikos:
Zum einen ist es möglich, Vorauszahlung zu vereinbaren. Ob dieser Weg wirtschaftlich sinnvoll ist oder unnötig mögliche Vertragspartner abschreckt, ist eine andere Frage.
Zum zweiten ist es möglich, Sicherheiten zu vereinbaren. Als Sicherheiten kommen dabei, je nach ausländischer Rechtsordnung sowohl dingliche Sicherheiten als auch persönliche Sicherheiten in Frage. Zu nennen sind etwa die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes, die Bestellung einer Bürgschaft, eines Dokumentenakkreditives oder dergleichen.
Zum dritten ist es möglich, eine Forderungsausfallrisiko- oder Warenkreditversicherung abzuschließen.
Zum vierten besteht zumindest unter Kaufleuten die Möglichkeit, einen deutschen Gerichtsstand und die Anwendung deutschen Rechts zu vereinbaren. In diesem Falle können Offenstände im Inland tituliert werden. Ein Prozeß im Ausland mit den dortigen Unwägbarkeiten, die aus der Anwendung einer fremden Rechts- und Verfahrensordnung resultieren, kann so vermieden werden.
Es sind dann lediglich die Mühen der Auslandsvollstreckung zu beschreiten.
Diese Zusammenstellung, welche keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt, zeigt, wie wichtig vorbereitende Maßnahmen zur Forderungsausfallrisikobegrenzung sind. Stets ist es erforderlich, das Auslandsgeschäft durch entsprechende Verträge abzusichern. Auch dann, wenn auf eine Forderungsausfall- oder Warenkreditversicherung zurückgegriffen wird, ist eine entsprechende Vertragsvorbereitung geboten, da die einschlägigen Versicherer ebenfalls eine Fülle von Obliegenheiten im Hinblick auf die Reduzierung des Risikos vorgeben.
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Vollstreckung deutscher Vollstreckungstitel in Rumänien
Rechtsanwalt Frank Feser
Wird ein deutsches Zahlungsurteil in Rumänien anerkannt?
Gemäß Artikel 35 des Gesetzes Nr. 187/2003 vom 09.05.2003, veröffentlicht im Monitorul Oficial Nr. 333, vom 16.05.2003, über die gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung in Rumänien von in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gefällten Urteilen in Zivil- und Handelssachen wird ein solches deutsches Zahlungsurteil kraft Gesetzes anerkannt. Dies entspricht Art. 33 Abs. 1 EuGVVO.
Unter welchen Voraussetzungen kann aus einem deutschen Zahlungsurteil in Rumänien vollstreckt werden?
Maßgeblich hierfür ist, ob das Urteil nach deutschem Recht in Deutschland vollstreckbar wäre. Jedenfalls dann, wenn das Urteil nicht nur vorläufig, sondern endgültig vollstreckbar ist, ist eine Vollstreckung grundsätzlich möglich.
Das Urteil muss auf Zahlung einer unbedingten, bestimmten und fälligen Geldforderung gerichtet sein.
Soweit ein Rechtskraftvermerk vorliegt, liegt nach der Entscheidung der 4. Zivilabteilung des Appellationsgerichtshofes Bukarest Nr. 721 vom 05.12.2000 (in: Curierul Judiciar, Heft 3/2002, S. 69-72) das Erfordernis der Vollstreckbarkeit vor.
Weitere Voraussetzung ist, dass das zuständige rumänische Gericht die Zwangsvollstreckung genehmigt. Die Zuständigkeit richtet sich nach Art. 41 des Gesetzes Nr. 187/2003 vom 09.05.2003. Danach kommt es grundsätzlich auf den Wohnort oder den Sitz des Schuldners an.
Muss eine Kaution für die Zwangsvollstreckung geleistet werden?
Nein, nach Art. 53 Gesetzes Nr. 187/2003 vom 09.05.2003 kann die Zwangsvollstreckung nicht von einer Kaution abhängig gemacht werden.
Fallen für die Genehmigung der Zwangsvollstreckung Gebühren an?
Nein, nach Art. 54 des Gesetzes Nr. 187/2003 vom 09.05.2003 ist das Verfahren gebührenfrei.
Welche Vollstreckungsorgane führen die Zwangsvollstreckung durch?
In erster Linie sind Gerichtsvollzieher zuständig. Daneben kommt aber auch eine Pfändung in Frage.
Weiterführende Informationen:
(externer Link)
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Vollstreckung deutscher Vollstreckungstitel in Ungarn
Rechtsanwalt Frank Feser
Wird ein deutsches Zahlungsurteil Ungarn anerkannt?
Nach Art. 33 Abs. 1 EuGVVO sind deutsche Zahlungsurteile in Zivil- und Handelssachen grundsätzlich auch in Ungarn verbindlich. Sie sind daher auf Antrag des Gläubigers für vollstreckbar zu erklären.
Entstehen Kosten für die Vollstreckbarerklärung?
Im EInklang mit Art. 52 EuGVVO regelt § 57 Abs. 1 lit. m) Gesetz 1990:XCIII über die Gebühren, dass für das Verfahren der Vollstreckbarerklärung keine Gebühren verlangt werden können.
Welche Vollstreckungsorgane führen die Zwangsvollstreckung durch?
Das wichtigste Vollstreckungsorgan ist der Gerichtsvollzieher. Nach § 84 des Gesetzes 1994 LIII über die gerichtliche Vollstreckung (im Folgenden: Zwangsvollstreckungsgesetz) kann er Zugriff auf das bewegliche Vermögen nehmen. Anders als im deutschen Vollstreckungsrecht ist das Grundbuchamt in Ungarn kein Vollstreckungsorgan. Vielmehr erfolgt die Pfändung des Grundstücks durch den Gerichtsvollzieher, der nach § 138 Zwangsvollstreckungsgesetz einen Vermerk eintragen lassen kann. Auch im Hinblick auf die Pfändung des Arbeitslohnes bestehen Kompetenzen des Gerichtsvollziehers.
Die Pfändung des Arbeitslohnes eines Schuldners obliegt nach §§ 24 bis 27 Zwangsvollstreckungsgesetz den Gerichten.
Kreditinstitute können in der Zwangsvollstreckung gleichsam als "beliehene Unternehmer" tätig werden. So kommt der vollstreckungsrechtliche Zugriff auf ein ungarisches Konto des Schuldners bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen als sofortiger Einzugsauftrag (azonnali beszedési megbízás) nach § 6 Zwangsvollstreckungsgesetz in Frage.
Weiterführende Informationen:
Die Vollstreckung von Gerichtsurteilen in Ungarn
(externer Link)
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Vollstreckung deutscher Vollstreckungstitel in Polen
Rechtsanwalt Frank Feser/Stud. iur. Karolina Jarzebska
Unter welchen Voraussetzungen kann aus einem deutschen Zahlungsurteil in Polen vollstreckt werden?
Maßgeblich sind die Artikel 1150 bis 1153 des Zivilprozess-Gesetzes vom 17.11.1964 (veröffentlicht in: Dziennik Ustaw 1964, Nr. 43, poz. 296) (externer Link).
Voraussetzung ist ein Vollstreckungstitel. Weiterhin muss dieser Vollstreckungstitel eine Vollstreckungsklausel beinhalten. Überdies müsste der Vollstreckungstitel im Herkunftsland vollstreckbar sein.
Wer ist zuständig für die Genehmigung der Zwangsvollstreckung einer ausländischen Entscheidung in Polen?
In der Republik Polen sind Anträge auf Genehmigung der Vollstreckung einer Entscheidung eines ausländischen Gerichts an den "sąd okręgowy " (Landgericht) zu richten.
Zuständig für die Legitimierung des deutschen Vollstreckungstitels in Polen ist das Gericht am Wohnort oder Sitz des Schuldners.
Dieses erklärt den deutschen Vollstreckungstitel auf Antrag hin für vollstreckbar. Dem Antrag ist das Urteil und eine Übersetzung in die polnische Sprache beizufügen. Außerdem ist die Rechtskraft zu belegen. Im Falle eines Versäumnisurteils ist zudem nachzuweisen, dass der Schuldner zur Stellungnahme aufgefordert worden ist.
Sofern hiergegen keine Beschwerde erhoben wird und die Vollstreckbarerklärung rechtskräftig wird, kann eine Vollstreckung erfolgen.
Im Falle der Versagung der Genehmigung der Vollstreckung der ausländischen Entscheidung kommt die Anrufung des "sąd apelacyjny" in Frage.
Wer ist für die Zwangsvollstreckung zuständig?
Für die Vollstreckung sind in der Republik Polen das Amtsgericht am Sitz oder Wohnort des Schuldners sowie die dortigen Gerichtsvollzieher zuständig.
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Vollstreckung in der Schweiz
Rechtsanwalt Frank Feser
Welche Leistungen bietet die Kanzlei Feser im Zusammenhang mit deutschen Gläubigern, die Schuldner in der Schweiz haben?
- Zunächst erfolgt eine Prüfung der Rechnungsforderung anhand der Vertrags-, Rechnungs- und Mahnunterlagen,
- Bieten die Vertragsbestimmungen Anlass hierzu, so kann ggf. Optimierung der Vertragsbedingungen erfolgen.
- Anschließend kann eine Mahnung unter Fristsetzung erfolgen.
Ergibt eine Überprüfung des Offenstandes nach Fristablauf, dass die Schuld noch ganz oder teilweise besteht, erfolgt die Einleitung des gerichtlichen (Auslands-)Mahnverfahrens, sofern ein deutscher Gerichtsstand vereinbart worden ist.
Die Kanzlei Feser bietet dabei an, die Korrespondenz mit dem Mahngericht – Auslandsmahnabteilung - zu führen. - Im Rahmen dessen erfolgt eine Prüfung der Zustellungsurkunden der Rechtshilfegerichte.
- Sobald ein deutscher Vollstreckungstitel vorliegt, kann im Falle der Nichtzahlung die Ermittlung des zuständigen Betreibungsamtes von hier aus erfolgen.
- Hierfür ist die Einrichtung eines Briefkastendienstes in der Schweiz erforderlich.
- Sodann kann die.Einleitung des Betreibungsbegehrens in der Schweiz erfolgen.
- Die Kanzlei Feser übernimmt dabei die Korrespondenz mit dem Ziel, einen Zahlungsbefehl zu erwirken.
- Sofern keine Zahlung und kein Rechtsvorschlag erhoben wird, kann das Fortsetzungsbegehren erfolgen.
- Sofern das Betreibungsamt keinen Konkurs anordnet, kann die Kanzlei beim Erwirken einer Pfändungsurkunde behilflich sein.
- Erfolgt dann noch keine Schuldnerzahlung schließt sich ggf. das Verwertungsbegehren an.
- Sofern keine Zahlung des Schuldners erfolgt, kommt es zu einer Verwertungsanzeige und anschließenden Versteigerung, wobei der Versteigerungserlös an den Gläubiger auszukehren ist.
Vor welchen Betreibungsämtern war die Kanzlei Feser schon tätig?
Eine Zusammenstellung finden Sie unter FAQ.
Wie kann sich der Schuldner in der Schweiz wehren?
Was die Titulierung in Deutschland anbetrifft, so kann der Schuldner selbstverständlich mittels Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eine Klärung der Angelegenheit vor dem zuständigen deutschen Gericht beantragen.
Ist bereits ein deutscher Vollstreckungstitel, z. B. ein Zahlungsurteil oder ein Vollstreckungsbescheid, erwirkt worden, so kann sich der Schuldner noch im Betreibungsbegehren in der Schweiz zur Wehr setzen. Hierfür steht das sog. Rechtsöffnungsverfahren (Art. 79 bis 84 des SchKG). Allerdings bietet der, von der Kanzlei Feser üblicherweise praktizierte Weg der vorherigen Titulierung in Deutschland den Vorteil, dass im Falle des Rechtsvorschlages im beschleunigten Verfahren die definitive Rechtsöffnung verlangt werden kann. Dies führt dann unter Berücksichtigung der Art. 80 bis 81 SchKG) zu einem Urteil, wodurch die definitive Rechtsöffnung gewährt wird, so dass das Betreibungsverfahren fortgesetzt werden kann.
Kosten
Die Kanzlei Feser bietet ihren Mandanten die Durchführung von Betreibungsverfahren in der Schweiz an. Besteht ein deutscher Vollstreckungstitel und wird sich der Schuldner voraussichtlich nicht wehren, so fallen lediglich folgende Kosten an:
- Kosten des Briefkastendienstes (ca. 175,00 €)
- Kosten des Betreibungsamtes
- Kosten der Kanzlei Feser (einzelfallabhängig)
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Konkursrecht der Niederlande im Überblick
Rechtsanwalt Frank Feser
Die Konkursordnung (Faillissementswet - Fw -) normiert drei verschiedene Arten gerichtlicher Insolvenzverfahren:
- Konkurs,
- Vergleich und
- Schuldensanierung.
Jeder Gläubiger innerhalb oder außerhalb der Niederlande kann über einen Schuldner in den Niederlanden ein Konkursverfahren beantragen. Hierzu muss ein schriftlicher Antrag durch seinen Anwalt (procureur) an das Insolvenzgericht gestellt werden. Das Eröffnungsverfahren ist in den Art. 2 ff. Fw geregelt. In diesem Antrag muss der Gläubiger laut Art. 1 Fw vortragen lassen, dass er eine Forderung an den Schuldner hat und dass dieser sich in einem Zustand befindet, in dem er die Zahlungen eingestellt hat. Der Schuldner kann auch selbst den Konkurs anmelden. Auch die Staatsanwaltschaft kann bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses einen solchen Antrag stellen.
Ziel des Konkursverfahrens ist es, das gesamte Vermögen des Schuldners zu liquidieren und die Konkursgläubiger aus der Konkursmasse anteilig zu befriedigen.
Gläubiger werden durch das niederländische Insolvenzrecht besonders vor Gläubigerbenachteiligungen, die unmittelbar vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgten, geschützt. In ihrem Interesse kann der Konkursverwalter (curator) bestimmte Rechtsgeschäfte rückgängig machen, die innerhalb eines Jahres vor Konkurseröffnung vom Schuldner vorgenommen worden waren und zu einer Beeinträchtigung der Gläubiger geführt haben.
Die Masse umfasst nach den Artikeln 20 und 295 Fw das gesamte Vermögen des Schuldners sowie alle Vermögenswerte, die er während des Konkurses noch erlangt. Nicht zur Masse gehören die zum Lebensunterhalt benötigten Vermögensgegenstände und die anderen in Artikel 21 und in Artikel 295 Absatz 4 Fw aufgeführten Vermögensgüter.
Im Prüfungstermin haben die Gläubiger die Möglichkeit, die Konkursforderungen zu erörtern.
Für die Gläubiger besteht keine Verpflichtung, alle Forderungen beim Konkursverwalter anzumelden. Wer aber bei der Verteilung des Erlöses berücksichtigt werden möchte, der nach dem sog. Verteilungsverzeichnis an die bekannten Gläubiger verteilt wird, ist gut beraten, seine Forderung anzumelden. Privilegiert sind Pfand- und Hypothekengläubiger sowie bestimmte vorrangige Gläubiger, wie z. B. der niederländische Fiskus.
Wird den Gläubigern vom Schuldner während des Konkursverfahrens eine gütliche Einigung angeboten - eine solche Einigung beinhaltet häufig die Zahlung eines Prozentsatzes jeder angemeldeten Forderung-, so findet eine Abstimmung unter den Gläubigern statt: Wenn die Mehrheit der Konkursgläubiger ein solches Angebot akzeptiert, ist die Minderheit der Konkursgläubiger ebenfalls an die entsprechende Übereinkunft gebunden.
Alle laufenden Insolvenzverfahren werden in das Centraal Insolventie Register beim Raad voor de Rechtspraak in Den Haag eingetragen; dieses Verzeichnis ist abrufbar unter: http://www.rechtspraak.nl/registers.
Üblicherweise nimmt der curator nur eine einmalige Erlösverteilung an die Gläubiger vor, und zwar am Ende des Verfahrens. Der Konkurs endet formell, wenn die das endgültige Verteilungsverzeichnis verbindlich wird. Der curator setzt die Gläubiger davon in Kenntnis. Die Gläubiger können dieses Verzeichnis mit der Beschwerde anfechten. __________________________________________________________________________
Zwangsvollstreckung in Österreich
Rechtsanwalt Frank Feser
Die Zwangsvollstreckung in Österreich wird als Exekution bezeichnet. Entsprechende Formulare für die Einleitung des Exekutionsverfahren finden sich hier. Geregelt ist die Exekution in der Exekutionsordnung.
Zuständig ist das Bezirksgericht (§ 17 EO). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 18 EO. Bei der Exekution auf Forderungen ist danach das Bezirksgericht, in dem der Schuldner seinen Wohnsitz hat, örtlich zuständig. Verfügt eine Stadt über mehrere (Bezirks-)Gerichte oder ist der Gläubiger mit den räumlichen Grenzen der Bezirksgerichte nicht vertraut, so empfiehlt sich eine Recherche unter www.jusline.at.
Hinweis:
Für die Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit obiger Informationen kann keine Gewähr übernommen werden.

