Landgericht Hildesheim

Geschäfts-Nr.:

11 O 2/07

Beschluss

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

... AG, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden ...,

Antragstellerin,

Prozeßbevollmächtigte: ...

gegen

...,

Antragsgegnerin

hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hildesheim durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Benda am 05. Januar 2007 beschlossen:

Gemäß §§ 935, 940, 937 ZPO, 1, 3, 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 8 Abs. 1 und 3 Ziffer 1, 12 UWG wird unter Bezugnahme auf die angeheftete Antragsschrift nebst Anlagen, deren Tatsachen und Behauptungen glaubhaft gemacht worden sind und deren rechtliche Würdigung zutrifft, im Wege einer einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO angeordnet:

1. Der Antragsgegnerin wird es verboten, im geschäftlichen Verkehr ohne vorherige Einwilligung der Antragstellerin Werbung unter Verwendung elektronischer Post an die Antragstellerin oder deren Vorstandsvorsitzenden, Herrn ..., zu versenden, insbesondere an die Adressen info@...de und ...@....de

2. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

Benda