LANDGERICHT KÖLN

05.12.2006


IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
des …,
Klägers,
Prozessbevollmächtigter: …

g e g e n

die Kreissparkasse …, vertreten durch den Vorstand …,
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte: …
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2006 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Eichhorn, den Richter am Landgericht Dr. Hölftje und die Richterin Dr. Grau
f ü r    R e c h t   e r k a n n t :

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen angeblicher Aufklärungspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung.

Der Kläger erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 18.8.2003 eine zum 31.8.2003 bezugsfertig zu übergebende Eigentumswohnung zum Preis von 143.900 € von Herrn ... (im Folgenden: Verkäufer), wobei vorvertraglich ein Kaufpreis von 149.000 € und ein Fertigstellungszeitpunkt für den 1.7.2003 vereinbart worden war. Den Kaufpreis, der laut Kaufvertrag nach Bezugsfertigkeit entrichtet werden sollte, finanzierte der Kläger durch drei Darlehen der Beklagten vom 30.7.2003/6.8.2003 bzw. 2.9.2003/8.9.2003 mit einem Nettodarlehensbetrag von insgesamt 165.000 €. Die erworbene Wohnung befand sich in einem Fünffamilienhaus, mit dessen Errichtung der Verkäufer – ebenfalls mit Hilfe einer Finanzierung durch die Beklagte – im Jahre 2002 begonnen hatte. Hierbei war zunächst geplant gewesen, dass neben der von den Eheleuten ´... selbst zu beziehenden Wohnung vier Wohnungen vermietet werden sollten; als es aber zu Schwierigkeiten bezüglich des Baufortschritts und zu Verteuerungen kam, machte die Beklagte dem Verkäufer zur Auflage, zwei der Wohnungen zu verkaufen. Daraufhin fanden, nachdem der Verkäufer den Kläger angesprochen hatte, jedenfalls innerhalb der ersten vier Monate des Jahres 2003 erste Gespräche zwischen Kläger und Beklagter statt.

Als der Kläger die Wohnung im September 2003 bezog, war diese noch nicht endgültig fertig gestellt. Insbesondere aufgrund von Problemen mit der von dem Verkäufer eingebauten ungeeigneten Heizungsanlage verzögerte sich die Fertigstellung weiter. Schließlich nahm der Kläger in Absprache mit dem Verkäufer den Innenausbau auf eigene Kosten vor; im Gegenzug wurde der damals noch zu zahlende Restkaufpreis reduziert, so dass der Kläger insgesamt nur 129.464,90 € an den Verkäufer zahlte. Mit notariellem Kaufvertrag vom 22.12.2005 veräußerte der Kläger die Wohnung zu einem Kaufpreis von 130.000 € weiter. Die Parteien hoben nach Weiterleitung dieses Kaufpreises an die Beklagte die Darlehnsverträge einvernehmlich auf; hinsichtlich des über den erzielten Kaufpreis hinausgehenden Restsaldos aus diesen Verträgen schlossen sie einen neuen Darlehnsvertrag. Das Fünffamilienhaus ist zwischenzeitlich fertig gestellt.

Der Kläger behauptet, dass die Beklagte ihm den finanziellen Erwerb der Wohnung angedient habe, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass es Probleme bei der Errichtung des Bauvorhabens gegeben habe. Dies ergebe sich nicht zuletzt aus einem internen Schreiben der Beklagten vom 9.11.2005 (Bl. 52 d.A.), das ihm zugespielt worden sei. Er ist der Ansicht, dass die Beklagte hätte hierüber aufklären müssen, da sie einen konkreten Wissensvorsprung gehabt und auch eine Interessenverflechtung aufgrund der erfolgten Finanzierung des stockenden Bauvorhabens vorgelegen habe; hätte er gewusst, dass die Fertigstellung der Wohnung zwischenzeitlich in Frage gestanden habe, hätte er sie nicht gekauft und die Darlehen nicht aufgenommen. Die Beklagte sei ihm daher zum Schadensersatz verpflichtet.

Seinen Schaden berechnet der Kläger durch Addition der ihm im Zusammenhang mit dem Darlehen und dem Wohnungserwerb entstandenen Kosten und Zinsen abzüglich ersparter Mietaufwendungen und der Steuervorteile, wobei er insofern in der Klageschrift zunächst 17.020,12 € angegeben und dies vermittels Schriftsatz vom 1.9.2006 um 555,00 € erhöht hat. Des weiteren begehrt er Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 905,38 €.

Insgesamt beantragt er daher unter Erhöhung des ursprünglichen Klageantrags,

 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.418,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf  Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

 die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, dass der Kläger von sich aus an sie mit dem Finanzierungswunsch herangetreten sei; eine Beratung sei nicht gewünscht gewesen. Abgesehen davon habe sie dem Kläger die Wohnung auch nicht besonders angepriesen. Sie habe im Verhältnis zum Kläger über keinerlei Wissensvorsprung bezüglich des Baufortschritts verfügt, als sie die Darlehen gewährt habe, was sich schon daraus ergebe, dass dem Kläger bei Abschluss der ersten Darlehensverträge die Nichteinhaltung des vorvertraglich vereinbarten Fertigstellungstermins und bei Abschluss des dritten Vertrags auch das fruchtlose Verstreichen des nachverhandelten Termins aus dem notariellen Kaufvertrag bekannt gewesen sei. Aufgrund der Überschreitung der ersten vorvertraglichen Frist sei ja offenbar auch bei Abschluss des notariellen Kaufvertrags eine Minderung des Kaufpreises vereinbart worden. Die Beklagte ihrerseits sei davon ausgegangen, dass das Vorhaben tatsächlich im Herbst 2003 fertig gestellt werden würde, zumal aufgrund des Entschlusses, zwei der Wohnungen zu verkaufen, aus ihrer Sicht auch hinreichend liquide Mittel zur Verfügung standen.

Hinsichtlich des vom Kläger in Bezug genommenen internen Schreibens vom 9.11.2005 behauptet sie, dass dieses im Rahmen eines Gesprächs aus ihren Akten entwendet worden sei.

Sie ist ferner der Ansicht, dass sich der Kläger nach vorbehaltlosem Abschluss von Aufhebungsverträgen auf keinerlei Rechte mehr im Zusammenhang mit den Darlehen berufen könne. Ohnedies sei die Schadensberechnung fehlerhaft.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst zur Akte gereichter Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB (ggf. i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB). Denn die Beklagte war nicht verpflichtet, den Kläger über eventuelle Risiken des finanzierten Wohnungskaufs aufzuklären. Vielmehr greift hier der Grundsatz, dass eine kreditgewährende Bank nicht verpflichtet ist, ihren Kunden über die Risiken der Verwendung des Kredits aufzuklären (BGH NJW-RR 1988, 1450; BGH NJW 1997, 1361; Palandt/Heinrichts, BGB, 65. Aufl., 2006, § 280 Rz. 58). Eine der von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen (vgl. z. B. BGH NJW 1999, 2032 und BGH VersR 1992, 1477) ist vorliegend nicht ersichtlich.

1) So ist zunächst für einen konkreten Wissensvorsprung der Beklagten bezüglich der von ihr als wesentlich erkannten Umstände des Kreditgeschäfts, der die Beklagte zur Aufklärung verpflichtet hätte, nichts vorgetragen, wobei auch in Rechnung zu stellen ist, dass es der Verkäufer und nicht die Beklagte war, die den Kläger auf einen möglichen Erwerb der Wohnung ansprach. Zwar wusste die Beklagte, als sie mit dem Kläger erstmals die Finanzierung des Wohnungskaufs erörterte, dass es ohne die Veräußerung zweier Wohnungen unter Umständen aufgrund finanzieller Schwierigkeiten des Verkäufers Probleme bei der Fertigstellung des Bauvorhabens geben könnte. Allerdings ist nicht dargetan, weshalb die Beklagte trotz Liquiditätszufuhr in der Folgezeit im Zusammenhang mit der Veräußerung davon hätte ausgehen müssen, dass die Fertigstellung gefährdet sein könnte - was sich im übrigen auch nicht bestätigt hat, denn das Haus ist zwischenzeitlich errichtet, ohne dass die Insolvenz des Verkäufers bekannt geworden wäre. Ebenso wenig ist erkennbar, aufgrund welcher Tatsachen die Beklagte, nicht aber der Kläger, Kenntnis von späteren Verzögerungen erlangt haben sollte, wobei in Rechnung zu stellen ist, dass die Bank allenfalls zur Offenbarung präsenten Wissens verpflichtet sein kann, nicht aber dazu, sich einen Wissensvorsprung erst zu verschaffen (BGH NJW 1992, 1820).

Insbesondere war weder zum Zeitpunkt der Gespräche zwischen den Parteien Anfang des Jahres 2003 noch bei Abschluss der Darlehensverträge im Sommer desselben Jahres das später virulente Problem der untauglichen Heizungsanlage - mit einem offenbar anschließenden Rechtsstreit zwischen Verkäufer und Heizungsfirma - erkennbar. Vielmehr war es sogar so, dass der Kläger bei Abschluss der Darlehensverträge selbst im Bilde war über zwischenzeitlich, also nach den ersten Gesprächen mit der Beklagten, aufgetretene Verzögerungen, denn vor Abschluss des notariellen Kaufvertrags und vor Unterzeichnung der ersten beiden Darlehensverträge war der vorvertraglich vereinbarte Fertigstellungstermin fruchtlos verstrichen, was, das hat die Beklagte plausibel und vom Kläger nicht bestritten vorgetragen, der Grund dafür war, dass der ursprünglich avisierte Kaufpreis herabgesetzt wurde. Bei Abschluss des dritten Darlehensvertrags war sogar der in dem notariellen Kaufvertrag bestimmte Fertigstellungstermin verstrichen. Bei Abschluss der Darlehensverträge waren demnach Verzögerungen vor allem auch für den Kläger selbst augenfällig, ohne dass aber nach dem Klägervortrag für die Beklagte, konkrete Anhaltspunkte für eine darüber hinausgehende Gefährdung des gesamten Projekts bestanden; einer zusätzlichen Aufklärung der Beklagten bedurfte es daher nicht (vgl. BGH NJW 1988, 1583, 1584).

Ein konkreter Wissensvorsprung der Beklagten ergibt sich auch nicht aus dem internen Schreiben vom 9.11.2005, so dass es auf die Frage, wie der Kläger in den Besitz desselben gelangt ist, und damit auf die den diesbezüglichen Vortrag in der mündlichen Verhandlung ergänzenden Ausführungen der Beklagten mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 22.11.2006 nicht ankommt, wobei die Kammer anmerkt, dass die nicht näher substantiierte Behauptung des Klägeris, das Schriftstück sei ihm "zugespielt" worden, wenig überzeugend erscheint. Denn hieraus ergibt sich in tatsächlicher Hinsicht nicht mehr, als dass zwei Wohnungen verkauft werden sollten, um die Luquidität zu sichern, und dass die Wohnung - was unstreitig ist - nicht fertiggestellt war, als der Kläger sie bezog. Des weiteren werden die auch im Rahmen des hier anhängigen Rechtsstreits geschilderten erörterten Probleme mit der Heizungsanlage erwähnt. Im übrigen enthält dieses Schreiben lediglich persönliche Wertungen der Mitarbeiter der Beklagten, die intern zugunsten des Klägers einen Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung bei Aufhebung der Darlehensverträge erreichen wollten.

Es bestand des weiteren kein Anlass, dem Antrag des Klägers, der Beklagten die Vorlage der Baukontounterlagen zu dem fraglichen Hausbau aufzugeben, nachzukommen. Zwischenzeitliche Zahlungsschwierigkeiten des Bauherrn, die sich hieraus ableiten mögen, stellt auch die Beklagte nicht in Abrede; was sich darüber hinaus aus den Baukontounterlagen für die Annahme eines Wissensvorsprungs ergeben soll, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Vorlage der Unterlagen liefe deshalb auf eine unzulässige Ausforschung hinaus.

2) Auch hat die Beklagte den Kläger weder bewusst mit einem über die normalerweise mit dem zu finanzierenden Vorhaben verbundenen Gefahren hinausgehenden Risiko belastet, um ihr eigenes wirtschaftliches Risiko auf den Kläger abzuwälzen, noch war sie in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt. Denn sie hatte zwar ein unbestreitbares eigenes Interesse an dem Verkauf zweier Wohnungen, weil sonst eventuell die Fertigstellung und damit auch die Rückführung der für die Errichtung gewährten Kredite gefährdet gewesen wäre. Allerdings ist im weiteren - auch angesichts der, wenn auch unter anderem aufgrund der Probleme mit der Heizungsanlage ersichtlich, dass die Beklagte mit Risiken gerechnet hat oder rechnen musste, die für den Kläger über das übliche Risiko bei Erwerb einer, wie auch ihm bewusst war, noch nicht vollständig fertig gestellten Wohnung hinausgingen, zumal die Beklagte zutreffend darauf hinweist, dass dem Kläger gegenüber dem Verkäufer das Recht zustand, die Zahlung des Kaufpreises bis zur Herstellung der Bezugsfertigkeit zu verweigern. Auch ist nicht erkennbar, dass das zunächst bestehende Konzept des Verkäufers, die Wohnungen zu errichten und alsdann zu vermieten, das die Beklagte zur Grundlage ihrer ursprünglichen Baufinanzierung gemacht hatte, von Beginn an in Frage stand; nach Umstellung des Konzepts und (Teil-)Veräußerung der Wohnungen ist das Vorhaben ja auch mittlerweile vollendet. Es stellt sich also keineswegs so dar, als habe sich die Beklagte auf Kosten und zu Lasten des Klägers aus einem schon anfänglich hochriskanten Geschäft, das letztlich scheitern musste und auch tatsächlich scheiterte, zurückziehen wollten (insofern anders als BGH NJW 1992, 373, 374).

3) All dies gilt im übrigen unabhängig davon, ob sich der Kläger zwecks Beratung an die Beklagte wandte, wie er dies vorträgt, oder ob die Darstellung der Beklagten zutrifft, dass er bereits zum Erwerb der Wohnung entschlossen war, als er sich wegen Finanzierung dieses Kaufs an sie wandte. Denn die Grundsätze über die lediglich in eng begrenzten Ausnahmefällen bestehende Aufklärungspflicht der auf die Kreditfinanzierung beschränkten Bank können sowohl im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Beratungspflicht aus einem Beratungsvertrag als auch bezüglich eines Anspruchs aus § 311 Abs. 2 BGB i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht anlässlich der Darlehensvertragsabschlüsse angewandt werden.

4) Aufgrund des Fehlens einer den Kläger zum Schadensersatz berechtigenden Pflichtverletzung der Beklagten erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob in dem vorbehaltlosen Abschluss der Aufhebungsverträge auch der Verzicht auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus § 280 Abs. 1 BGB (i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB) liegt.

II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Streitwert: 18.418,50 €

Unterschriften